Bei der Beschuldigung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gilt die grundsätzliche Regel, dass gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ohne vorherige Akteneinsicht keinerlei Angaben gemacht werden sollten. Es birgt die Gefahr, dass man sich selbst zu schnell belastet, obwohl die Strafverfolgungsbehörden noch keinerlei konkreten Hinweis zu dem Täter oder der Täterin haben.
Die Aufgabe des Starfverteidigers in diesen Fällen ist es, zu überprüfen, ob den Strafverfolgungsbehörden genügend Beweise vorliegen, um den Täter zu überführen. Solange sollte weder der Beschuldigte, noch der Strafverteidiger diesen zum Beweismittel gegen sich selbst machen.
Die Strafe(n), die einem Täter bei Begehung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort drohen, sind einschneidend und weitreichend. Das Strafmaß des § 142 StGB beträgt Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Unter Umständen kann Ihnen auch die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen werden. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt meist schon im Ermittlungsverfahren durch Beschluss des zuständigen Gerichts. Bei der Verkehrsunfallflucht ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich möglich, wenn bei dem Unfall ein bedeutender Schaden eingetreten ist. Die Grenze für einen bedeutenden Schaden liegt zur Zeit bei 1.300 € - 1.500 €. Unter dem Schaden versteht man, den unmittelbar verursachten Schaden. Hinzugerechnet werden darf eine etwaige Nutzungsausfallentschädigung nicht.
Ein immer wieder auftretender Rechtsirrtum führt oft zu einem Ermittlungsverfahren mit all seinen Konsequenzen. Eine Person verursacht einen Verkehrsunfall und bemerkt diesen. Weil diese Person gerade in Eile ist, entschließt sie sich an dem beschädigten Kraftfahrzeug einen Zettel mit den Personalien und der Erreichbarkeit zu hinterlassen. Ungeachtet dessen, dass in vielen Fällen, der behauptete Zettel durch Wind, Passanten oder sonstigen äußeren Einflüsse nicht mehr an dem verunfallten Fahrzeug hängt, reicht dieses Vorgehen nicht aus und man muss mit der Einleitung eines Ermittlunsgverfahrens, dem Besuch der Polizeibeamten, der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Geldstrafe rechnen.
Da die Wertgrenze relativ gering erscheint, ist es wichtig, dass Sie frühzeitig einen Anwalt beauftragen, der sich mit der Schadensberechnung im Verkehrsrecht und im Strafrecht auskennt. Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt, der die Wertgrenze des bedeutenden Schadens übersteigt, muss nicht zwingend zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen, wenn das beschädigte Kraftfahrzeug vor dem Unfall lediglich einen Wert hatte, der unterhalb der Wertgrenze liegt. Sollten Sie weitere Fragen haben vereinbaren Sie bitte einen Termin, sodass wir Ihren individuellen Fall besprechen können.