Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB

Einer Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB macht sich derjenige schuldig, der im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholische Getränke oder anderer berauschener Mittel nicht in der Lage ist, das Kraftfahrzeug sicher zu führen. Die Trunkenheitsfahrt birgt, wie die anderen Straßenverkehrsdelikte neben der eigentlichen Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) die Gefahr, dass die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird.

 

Fahruntüchtigkeit

Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Fahrer unter dem Einfluss berauschender Mittel oder Alkohol steht und infolge deren Konsum fahruntauglich ist. Von herausragender Bedeutung ist, das Wort der Fahruntauglichkeit. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft unterscheiden zwischen relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit.

 

  • relative Fahruntüchtigkeit

Relative Fahruntüchtigkeit liegt bei einem Kraftfahrzeugführer vor, der eine Blutalkoholkonzentration bis zu 1,09 Promille hat. Bei Fahrradfahrern liegt die Grenze bei 1,59 Promille.

 

  • absolute Fahruntüchtigkeit

Absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugführern liegt vor,  wenn der eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 oder darüber hat. Bei Fahrradfahrern liegt die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille.

 

ACHTUNG: AUCH EIN E-SCOOTER WIRD JURSTSICH ALS KRAFTFAHRZEUG EINGEORDNET, SODASS DIE "NIEDRIGEREN" PROMILLEGRENZEN AUSSCHLAGGEBEND SIND 

 

Die Fahruntüchtigkeit muss auf den Zeitpunkt der Tat zurückgerechnet werden, wenn diese anders nicht festzustellen ist. Hierbei werden durch die rechtsmedizinischen Institute häufig Fehler gemacht. Lassen Sie die Rückrechnung auf jeden Fall durch einen erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen! Nur so können Sie sicher sein, dass der Blutalkohlwert richtig festgestellt wird. Mir sind auch schon Fälle vorgelegt worden, bei denen das rechtsmedizinische Institut einer Mandant bescheinigt hat, dass diese Betäubungsmittel konsumiert, obwohl diese in ihrem ganzen Leben noch keine Betäubungsmittel zu sich genommen hatte ("Das UKE machte mich zur Kokserin").

 

Soweit der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille zum Tatzeitpunkt diagnostiziert bekommen hat und die Berechnung keine Fehler aufweist, darf das Gericht grundsätzlich davon ausgehen, dass der Fahrer nicht in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Bei der Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit spielt es keine Rolle, ob man mit einer Blutalkoholkonzentration einwandfrei sein Auto bewegt, oder sogar erst richtig gut fährt, man ist und bleibt in der Verfassung kein Fahrzeug führen zu können.

 

Wenn der Täter nur relativ fahruntüchtig war, muss für die Strafbarkeit und der Erfüllung des Tatbestandes der Trunkenheitsfahrt noch eine "alkoholbedingte Fahrtausfallerscheinung" hinzutreten.

 

Führen eines Kraftfahrzeuges

Das Tatbestandsmerkmal des Führen eines Kraftfahrzeuges ist erfüllt, wenn der Täter mit einem Beförderungsmittel beliebiger Art, zum Zwecker der Fortbewegung am Straßenverkehr teilnimmt. Hierbei sind nicht nur PKW und/oder LKW gemeint, sondern auch Fahrräder, Motorräder, Motorschiffe, Ruder- und Segelboote und motorisierte Krankenfahrstühle.