Unter der strafrechtlichen Verteidigung versteht man die Verteidigung gegen Vorwürfe aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Hierin sind die meisten bzw. häufigsten Straftatbestände aufgeführt. Aber auch das Strafgesetzbuch unterteilt sich in mehrere Abschnitte und auch andere Gesetze haben Strafvorschriften. Das Verfahren untersteht immer den gleichen Abläufen, die in ihrem Kern auch nicht verändert werden können. Jedoch hat die Verteidigung einen erheblichen Einfluss auf die Abläufe.
Das Verfahren beginnt mit einer Strafanzeige eines Geschädigten oder eines aufmerksamen Bürger, durch eigene Ermittlungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Sobald die Staatsanwaltschaft Kenntnis eines strafbaren Verhaltens hat, ist ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. In diesem Zusammenhang muss auch erklärt werden, dass die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung ihr bekannt gemachter Sachverhalte verpflichtet ist. Aufgrund dieser Verpflichtung des Staates, ist grundsätzlich der einzelnelne Bürger auch nicht berechtigt Straftaten selbstständig zu ermitteln und zu verfolgen.
Soweit die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von einem Sachverahlt erhalten haben, der den Verdacht einer Straftat begründet, wird ermittelt. Die häufigste Ermittlungsmethode ist der Zeugenbeweis. Zeugen sind grundsätzlich verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Zeugen sind grundsätzlich auch verpflichtet der Vorladung der Staatsanwaltschaft zur Zeugenaussage zu erscheinen. Verpflichtet ist man jedoch nicht, Angaben zur Sache zu machen, soweit einem ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Die Strafprozessordnung räumt der Polizei und der Staatsanwaltschaft jedoch noch weitere, die Grundrechte einschneidenden Maßnahmen, wie Durchfühung von Hausdurchsuchungen und Telefonüberwachungen ein. Aus den dort sich ergebenden Erkenntnissen folgen meist weitere Ermittlungsansätze. Sollte bei Ihnen eine Hausdurchsuchung stattfinden, zögern Sie nicht und rufen sofort einen Verteidiger an. Hinweise für das richtige Verhalten bei einer Hausdurchsuchung finden Sie hier.
Wenn es den Untersuchungszweck nicht gefährdet, erhält auch der Beschuldigte/die Beschuldigte die Gelegenheit sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Dies geschieht in den meisten Fällen durch die Übersendung eines Anhörungsbogens. Nichtsahnend geht man an den Briefkasten und erhält einen Brief der in etwa wie folgt beginnt:
Anhörung als Beschuldigter
"Sehr geehrter Herr ...../sehr geehrte Frau ....,
die Polizei ermittelt zur Zeit gegen Sie, wegen des Verdachts der folgenden Straftat.
...."
In dieser Situation sollten Sie erst einmal Ruhe bewahren, sich auf die Suche nach einem geeigneten Strafverteidiger machen und einen Termin mit diesem vereinbaren. Wenn Sie mich anrufen, werde ich Ihnen ersteinmal mitteilen, dass es zunächst erforderlich ist, die amtliche Ermittlungsakte einzusehen, um genau herauszufinden was Ihnen überhaupt vorgeworfen wird und um zu überprüfen, ob in der amtlichen Ermittlungsakte Beweise gegen Sie vorliegen. Erst danach entscheiden wir gemeinsam, ob Angaben gemacht, oder Zeugen benannt werden. Hierbei zeige ich Ihnen die Vor- und die Nachteile einer Einlassung bzw. eines Geständnisses auf.
Sobald die Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind und keinerlei weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich sind, entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren fortgeführt oder beendet wird. Ich versuche so früh es geht mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufzunehmen, um diese davon zu überzeugen, dass das Verfahren nach den folgenden Möglichkeiten einzustellen ist:
Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist ein "Freispruch" im Ermittlungsverfahren. Dies sollte grundsätzlich das erste Ziel sein. Nach dieser Vorschrift stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn die Ermittlungen nicht genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage ergeben. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft keinerlei Beweise gegen Sie gefunden hat. Einziger Wehrmutstropfen ist jedoch, dass man grundsätzlich keinen Kostenerstattungsanspruch für entstandenen Rechtsanwaltsgebühren hat. Dies bedeutet, dass Sie oder Ihre Rechtsschutzversicherung die Gebühren ausgleichen müssen.
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren nach § 153 StPO mit Zustimmung des für die Eröffnung zuständigen Gerichts einstellen, wenn das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand hat und wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interessen an der Verfolgung der Straftat besteht. Auch diese Variante der Verfahrensbeendigung hat keinerlei weiteren Konsequenzen für den Beschuldigte. Die Schuld des Beschuldigten wird nicht festgestellt und die Einstellung wird nicht in das polizeiliche Führunsgzeugnis eingetragen. Lediglich die zuständige Staatsanwaltschaft hat Kenntnis darüber, ob schon einmal ein Verfahren gegen Sie eingestellt wurde.
Eine Einstellung nach § 153 a StPO bedeutet, dass das Verfahren beendet wird, der Beschuldigte jedoch eine Auflage erfüllen muss. In den meisten Fällen wird dies ein Zahlung eines bestimmten Betrages an die Staatskasse, an den Geschädigten oder eine gemeinnützige Einrichtung sein. Diese Form der Einstellung kommt mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten zustande und wenn die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen un die schwere der Schuld nicht entgegensteht. Im Klartext bedeutet dies, dass im Falle der Verwirklichung der einzelnen Tatbestände, die Tat nicht so schlimm war.
Wenn man die Staatsanwaltschaft nicht davon überzeugen konnte, dass das Verfahren eingestellt wird, so wird diese entweder bei dem zuständigen Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen oder bei dem Gericht eine Anklageschrift einreichen. Mit der Einreichung der Anklageschrift verliert die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit über das Verfahren zu entscheiden.
Die Staatsanwaltschaft soll dem zuständigen Gericht die Akte nebst Anklage oder Strabefehl zuleiten. Dem Angeschuldigte wird sodann die Möglichkeit eingeräumt sich zum Tatvorwurf zu äußern und auch entlastende Beweismittel zu benennen. Das Gericht überprüft auch, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Das zuständige Gericht überprüft anhand der Ermittlungsergebnissen und einer etwaigen Einlassung des Angeschuldigte sodann, ob es das Hauptsacheverfahren eröffnet oder den Strafbefehl erlässt. Das Gericht eröffnet das Hauptsacheverfahren, wenn es eine Verurteilung des Angeschuldigten für wahrscheinlicher hält, als einen Freispruch. Sollte das Gericht feststellen, dass der Akteninhalt für die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens nicht ausreicht, verweigert es die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens.
Soweit das Gericht die Anklage zugelassen hat, eröffnet es das Hauptsacheverfahren. Das Gericht bestimmt hierzu einen oder mehrere Hauptverhandlungstage, bei dem der Angeklagte grundsätzlich zum Erscheinen verpflichtet ist.
Das Gericht überprüft im Rahmen der Beweisaufnahme, was an dem Vorwurf, den die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten macht, dran ist. Grundsätzlich läuft die öffentliche Hauptverhandlung folgendermaßen ab:
Nach der Urteilsverkündung muss der Mandant beraten werden, ob das gegen ihn gefällte Urteil gerecht ist. Sollte das Urteil falsch, oder nicht zufriedenstellend sein, kann man hiergegen die folgende Rechtsmittel eingelegt werden:
Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgericht (auch Schöffengerichts) ist sowohl das Rechtsmittel der Berufung als auch der Revision zulässig.
Die Berufung kann sowohl von dem Angeklagten als auch von der Staatsanwalt eingelegt werden.
Der Berufung ist eine vollständig neue Tatsacheninstanz, bei der das Gericht grundsätzlich die vollständige Beweisaufnahme nochmal durchgeführt werden muss.
Das Verfahren wird jedoch nicht mehr vor dem Amtgericht verhandelt, sondern vor der Kleinen Strafkammer vor dem Landgericht. Dieses ist mit einem Berufsrichter/einer Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen Schöffen besetzt.
Am Ende dieser Beweisaufnahme entscheidet das Gericht das Gericht, ob das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und verändert werden muss, oder ob die Berufung als unbegründet verworfen wird.
Auch gegen das Urteil in der Berufungsinstanz ist noch das Rechtsmittel der Revision zulässig. Die zwar durch den Angeklagten eingelegt werden kann, er kann diese aber nicht selbst begründen.
Die Revision ist gegen alle erstinstanzlichen Urteile zulässig. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts ist nur die Revision zulässig.
Die Revision unterscheidet sich von der Berufung dahingehend, dass bei der Revision keine BEweisaufnahme stattfindet und das Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft wird.
Die Revision muss auch durch einen Rechtsanwalt begründet werden. Die Begründung der Revisionsanträge ist durch den Angeklagten persönlich nicht möglich. Die Anforderungeren einer zulässigen und begründeten Revision sind sehr hoch.
Das Revisionsgericht kann die Revison als unbegründet verwerfen, das Urteil aufheben und an einen anderen Spruchkörper zurückweisen oder den Angeklagten freisprechen.